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ArbG Rostock, 16.04.2008 - 3 BV 3/07 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Rostock, 16.04.2008 - 3 BV 3/07
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2009 - 3 TaBV 7/08
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.03.2009 - 3 TaBV 7/08
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09
Wird zitiert von ... (3)
- BAG, 05.10.2010 - 1 ABR 31/09
Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs
Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin und unter Zurückweisung der Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Rostock vom 16. April 2008 - 3 BV 3/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:. - LAG Mecklenburg-Vorpommern, 25.02.2009 - 3 TaBV 7/08
Gefährdungsbeurteilung - Spruch der Einigungsstelle
Der Beschluss des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16. April 2008, Aktenzeichen 3 BV 3/07, wird - soweit dadurch der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen wurde - abgeändert.unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Arbeitsgerichtes Rostock vom 16.04.2008, Aktenzeichen 3 BV 3/07, wird der Antrag der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen.
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 09.03.2010 - 5 TaBVGa 6/09
Einstweilige Verfügung - Mitbestimmung bei der Festsetzung von Mindestgrößen für …
Das Arbeitsgericht Rostock (Beschluss vom 16. April 2008 in Sachen 3 BV 3/07) und das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern (Beschluss vom 25. Februar 2009 in Sachen 3 TaBV 7/08 - Anlage Ast 4 zur Antragsschrift vom 11.11.2009, Blatt 58 ff. d. A.) haben einzelne Regelungen der Betriebsvereinbarung für unwirksam erachtet, die BV Arbeitsstätten jedoch im Übrigen als wirksam angesehen.